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Konjunkturstärkungsgesetz 2020

07.07.2020

Durch das vorliegende Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) soll Österreich mit weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Das Gesetzespaket soll die Menschen entlasten und den Standort stärken. Schwerpunkte dieses Gesetzes sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen.

Demnach soll der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer rückwirkend ab 1.1.2020 auf 20% gesenkt werden, um Menschen und Familien mit niedrigen Einkommen schnell und unkompliziert zu unterstützen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die keine Einkommensteuer zahlen, sollen mit einer Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.

Für Unternehmen sollen ein Verlustrücktrag und eine degressive Absetzung für Abnutzung eingeführt sowie Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen verlängert werden.

Verlustrücktrag:

Steuerliche Verluste des Wirtschaftsjahres 2020 können auf Antrag in die Jahre 2019 und 2018 rückübertragen werden. Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr besteht ein Wahlrecht. Es kann in diesen Fällen entschieden werden, ob anstatt des Verlustes des WJ 2019/2020 jener des WJ 2020/2021 rückgetragen wird. Durch den Verlustrücktrag können bei vorliegen aller Voraussetzungen Einkommensteuerzahlungen der Jahre 2019 und 2018 reduziert und rückgezahlt werden. Über Vergleichsrechnungen werden wir für Sie die optimale Variante auswählen.

Degressive Abschreibung:

Eine Degressive Abschreibung bedeutet, dass Wirtschaftsgüter zu Nutzungsbeginn mit einem höheren AfA-Betrag abgeschrieben wird und der AfA-Betrag von Jahr zu Jahr kontinuierlich kleiner wird.

Die Degressive Abschreibung betrifft Wirtschaftsgüter, welche nach 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden und sie ist für gebrauchte Wirtschaftsgüter und grundsätzlich (mit Ausnahmen) für unkörperliche Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Ebenso kann die degressive Abschreibung auch nicht für PKW und Kombi angesetzt werden. KfZ mit einem CO²-Emissionswert von 0 Gramm sind allerdings für eine degressive Abschreibung geeignet.

Für Gebäude, welche nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine besondere Form einer beschleunigten linearen Abschreibung möglich.

Investitionsprämie

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden sollen materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Explizit ausgenommen sollen vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen sein. Die Förderung soll durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen Kosten erfolgen. Es soll eine Verdopplung des Zuschusses, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science in Verbindung steht, erfolgen. Das Förderungsprogramm "COVID-19 Investitionsprämie" soll mit 1. September 2020 starten, Anträge sollen bis 28. Februar 2021 gestellt werden können. Für das Förderprogramm soll ein Budget in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung stehen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Fritzenwallner-Gandler GmbH

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