Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung?
Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.
Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von
- gemeinnützigen
- mildtätigen, oder
- kirchlichen
Zwecken dienen.
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründerinnen, Gründer, Mitglieder) getragen sein.
Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt aber nach der negativen gesetzlichen Abgrenzung nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Statuten des Vereins oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie z. B. die Höhe des Mitgliedsbeitrages) eng begrenzt oder dauernd nur klein ist. Damit Gemeinnützigkeit gegeben ist, sollten Mitgliedsbeiträge laut Vereinsrichtlinien nicht höher als jährlich € 2.160,00 (monatlich € 180,00) sein. Bei kostenintensiven Vereinszwecken sind daneben noch Beitrittsgebühren bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag unbedenklich. Bei entsprechenden Voraussetzungen, wie etwa der Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt, ist auch das Zehnfache des Jahresbeitrages vertretbar.
Mildtätigkeit
Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind.
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, bei Personen, die sich in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil sie den notwendigen Lebensbedarf für sich (und gegebenenfalls auch für die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können (zu den eigenen Mitteln zählen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen).
Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.
Kirchliche Zwecke
Kirchlich sind ausschließlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden.
Ein Verein kann sich einerseits durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und/oder Sachspenden, Subventionen ohne Gegenleistung, Vermögensverwaltung finanzieren und andererseits durch das Betreiben eines Gewerbebetriebes, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen sind körperschaftsteuerlich unbeachtlich. Auch bestimmte Einnahmen aus Vermögensverwaltung können körperschaftsteuerlich (unter Umständen auch umsatzsteuerlich) unbeachtlich sein.
Problematisch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Körperschaftsteuer
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen
- einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (= Zweckverwirklichungsbetrieb)
- einem entbehrlichen Hilfsbetrieb und
- einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, wenn ohne ihn die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und wenn der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.
Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:
- Sportbetrieb von Sportvereinen,
- Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereines,
- Theaterveranstaltungen eines Kulturvereines,
- Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
- Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbands.
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Für Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben gemeinsam mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den in der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.
Ein kleines Vereinsfest stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Große Vereinsfeste hingegen gehören zu den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nicht von der Zahl der Besucher ab.
Eine gesellige Veranstaltung ist ein kleines Fest, wenn:
- Alle Arbeiten, von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während der Veranstaltung, im Wesentlichen (mindestens 75 %) von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erledigt werden. Nichtmitglieder, die im unwesentlichen Ausmaß das Vereinsfest mittragen, müssen unentgeltlich tätig sein.
- Auftritte von Musik- und anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr als € 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
- Die Vereinsmitglieder haben grundsätzlich auch die Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflegung teilweise oder zur Gänze ausgelagert, gilt die Tätigkeit des z. B. Gastwirts nicht als Bestandteil des Vereinsfestes.
- Die Dauer dieser geselligen Veranstaltungen darf insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Hier sind die sogenannten Ausschankstunden relevant, also jene Stunden die bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder einer Anmeldung des Festes in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird. Hat der Verein rechtlich unselbständige Ortsgruppen so ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen (kleinste Einheit ist die Katastralgemeinde).
- Wenn mehrere Vereine gemeinsam ein Fest veranstalten, so sind die Voraussetzungen auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Eine Aufteilung der Stundenanzahl ist nicht möglich. So sind die gesamten Stunden bei jedem Verein voll zu berücksichtigen.
Erfüllen „kleine Vereinsfeste“ die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 besteht weder Einzelaufzeichnungs-,Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.
Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben in einem Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von € 100,000,00 (Wert ab 2024) übersteigt (alle grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke müssen aber erfüllt sein). Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig.
Ein begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel), oder wenn ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
Sportvereine mit Mannschaftssportarten
Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportlerinnen und Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Vor allem im Bereich der Mannschaftssportarten wird ein „Profibetrieb“ von der Finanz als Gewerbebetrieb oder zumindest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gesehen und daher für die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins schädlich. Eine rechtzeitige Ausgliederung des Profibetriebs kann hier entgegenwirken.
Was ist eine Profimannschaft?
Eine Mannschaft gilt grundsätzlich als Profimannschaft, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielerinnen und Profispielern, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielerinnen und Spielern.
Beispiel:
Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/17 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerb-Spiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht). Das ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.
Was ist ein Profispieler?
Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.
Keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze hat, z. B.
- wenn der Verein bei Trainingslagern oder an Wettkämpfen teilnimmt, die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernehmen.
- Fremdübliche Vergütung, die der Verein für andere Aufgaben im Verein bezahlt, wie z. B. Arbeit als Trainer.
Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit in dem Unternehmer erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.
Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und daher unter € 21.000,00 liegt.
Umsatzsteuer
Nicht unternehmerische Betätigungen von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Von diesem begünstigten Steuersatz sind Leistungen nicht umfasst, die im Rahmen eines
- land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
- Gewerbebetriebs oder
- begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Weiters fallen auch Vermietungsumsätze sowie die Lieferung von Brennstoffen und Wärme nicht unter den 10%igen Steuersatz.
Wie sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich zu behandeln?
Im umsatzsteuerlichen Sinn sind drei verschiedene Arten von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden: Echter/Unechter/Gemischter Mitgliedsbeitrag.
Echter Mitgliedsbeitrag
Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.
Unechter Mitgliedsbeitrag
Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kann auch hier die Kleinunternehmerregelung bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze zur Geltung kommen.
Gemischter Mitgliedsbeitrag
Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann zum Beispiel erfolgen nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins.
Liebhabereivermutung
Bei einem begünstigten Verein kann bei einem entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb lt. Vereinsrichtlinien davon ausgegangen werden, dass Liebhaberei grundsätzlich vorliegt und diese somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Eine nichtunternehmerische Tätigkeit nimmt die Finanz jedenfalls dann an, wenn die Umsätze von solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jährlich regelmäßig unter € 2.900,00 liegen (Vermögensverwaltung fällt nicht unter diese Regelung).
Werden bei einem begünstigten Verein nun die entbehrlichen und die unentbehrlichen Betriebe als Liebhaberei eingestuft, so gilt dies auch für die begünstigungsschädlichen Betriebe, wenn die Umsätze dieser Betriebe insgesamt nicht mehr als € 7.500,00 betragen.
Die Nichtanwendung dieser Regelung ist für den Verein grundsätzlich (mit Ausnahmen) möglich.
Vereinsfeste
Bei kleinen Festen entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. Umsätze aus großen Festen sind allerdings grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.
Spezielle Befreiung
Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zur Normalbesteuerung optieren, allerdings sind einige Bereiche wie Profibetriebe, begünstigungsschädliche Betriebe oder die Vermietung von Grundstücken ohnedies nicht von dieser speziellen Befreiung umfasst.
Ausgegliederte Profimannschaften
Die unechte Befreiung gilt nur für den gemeinnützigen Verein. Wenn der Profibetrieb ausgelagert wird, besteht Umsatzsteuerpflicht, aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug.